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BDSG / Datenschutz

Anwender

Datenschutz und Datensicherheit
für Werbetreibende, Adresseneigentümer, Agenturen und Verarbeiter

Rechtsgrundlagen für adressierte Werbesendungen

Nach §28 Abs.3 Satz1 BDSG ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat.(Einwilligungsvorbehalt)

Darüber hinaus ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zulässig, soweit es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über eine Personengruppe, seine Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, seinen Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr beschränken, und die Verarbeitung oder Nutzung erforderlich ist. (§28 Absatz3 Satz 2 :“Listendatenprivileg“)

Ausnahmeregelungen zum Einwilligungsvorbehalt

Für die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener zusammengefasster Daten ist für folgende Fälle keine Einwilligung erforderlich:

  1. Werbung an eigene Kunden und Interessenten
    (§28 Abs.3 Satz 2 Nr.1 BDSG)
    ...für Zwecke der Werbung für eigene Angebote der verantwortlichen Stelle, die diese Daten beim Betroffenen erhoben hat.
  2. Werbung an Personen aus öffentlichen Verzeichnissen / Quellen
    (§28 Abs.3 Satz 2 Nr.1 oder §29 Abs.1 BDSG)
    ...für Zwecke der Werbung der verantwortlichen Stelle, die diese Daten aus allgemein zugänglichen Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder ähnlichen Verzeichnissen / Quellen erhoben hat.
  3. Werbung an Unternehmen
    (§28 Abs.3 Satz 2 Nr.2 BDSG)
    ...für Zwecke der Werbung im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen und unter seiner beruflichen Anschrift.
  4. Werbung für Spenden
    (§28 Abs.3 Satz 2 Nr.3 BDSG)
    ...für Zwecke der Werbung für Spenden, die nach §10b Abs.1 und §34g des Einkommensteuergesetzes steuerbegünstigt sind.

Darüber hinaus ist erlaubt:

  1. Werbung an Personen, wenn die Herkunft der Daten eindeutig aus der werblichen Ansprache hervorgeht
    (§28 Abs.3 Satz 5 BDSG „transparente Nutzung“)
    ...für Zwecke der Werbung dürfen personenbezogene Daten für fremde Angebote genutzt werden, wenn für den Betroffenen bei der Ansprache der Werbung die für die Nutzung der Daten verantwortliche Stelle eindeutig erkennbar ist.
    (§28 Abs.3 Satz 4 BDSG „transparente Übermittlung“)
    ...für Zwecke der Werbung dürfen zusammengefasste Daten übermittelt werden, wenn aus der Werbung eindeutig hervorgeht, welche Stelle die Daten erstmals erhoben hat. Zudem muss die übermittelnde Stelle und der Empfänger hierbei die Herkunft der Daten für 2 Jahre zum Zweck der Auskunft speichern.

Auftragsdatenverarbeitung – neue Anforderungen nach § 11 BDSG

Bei der Nutzung von Fremdadressen ist jeder Adresseneigentümer als „verantwortliche Stelle“ für die Einhaltung der BDSG-Vorschriften verantwortlich.

Er ist dazu verpflichtet, die Auftragsdatenverarbeiter (Rechenzentrum, Lettershop,etc) unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesen getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen.

Der Nachweis dieser Verpflichtung kann durch Überprüfung vor Ort oder durch geeignete „Zertifizierungen“sowie anderen Dokumentationen erfolgen.

Für diese Nachweispflicht schließen wir -zusammen mit unserem Partner-Rechenzentrum pb-direkt GmbH- mit unseren Kunden rechtssichere Individualvereinbarungen ab.

Für pb direkt als Auftragsdatenverarbeiter bzw. auch für Arnold, Demmerer & Partner (als Listbroker) liegen Nachweise vor, auf die Bezug genommen werden kann. Beide Unternehmen sind nach den DDV-Qualitäts- und Leistungsstandards geprüft und haben die vor Ort Erst- und Folgeprüfungen durch unabhängige Prüfer sowie die jährlichen Online-Prüfungen bestanden.

Die Unterzeichnung der DDV-Verpflichtungserklärung (VE 12/2009) „Auftragsdatenverarbeitung und Datenumgang“ durch jeden Verarbeiter ist nur die Mindestanforderung. Darüber hinaus wird geprüft werden, ob die Verarbeiter über entsprechende Zertifizierungen (z.B. DDV-Gütesiegel für Datenverarbeitung, Lettershop, Fulfillment, Adressenverlag oder Listbroking, TÜV-Siegel, etc.) verfügen bzw. welche Dokumentationen hinsichtlich technischer/organisatorischer Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden.

Nur Verarbeiter, die entsprechende Nachweise erbringen können, werden von den Adresseneigentümern als „Auftragsdatenverarbeiter“ akzeptiert werden.

Alle an einem Auftrag beteiligten Auftragsdatenverarbeiter (incl. gegebenenfalls vorliegender Unterauftragsverhältnisse) müssen den Adresseignern im Adressauftrag genannt werden, damit dieser seinen Prüfpflichten nachkommen und die BDSG-Anforderungen einhalten kann.

Widerspruchsrecht und Transparenz – Hinweispflicht im Werbemittel

Wenn keiner der oben genannten Ausnahmetatbestände zutrifft muss im Werbemittel die Datenherkunft genannt werden.

Wir empfehlen die Hinweise auf Widerspruch und Transparenz zu kombinieren.

  • bei transparenter Nutzung
    (Verarbeitung bei neutralem Dienstleister  = Auftragsdatenverarbeitung nach §11 BDSG)

    Formulierungsvorschlag:
    „Wenn Sie künftig unsere interessanten Informationen und Angebote nicht mehr erhalten möchten, können Sie bei uns der Verwendung Ihrer Daten für Werbezwecke widersprechen. Teilen Sie uns dies bitte möglichst schriftlich unter Beifügung des Werbemittels mit Ihrer Adresse mit. Verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts ist die (NAME UND ORT DER VERANTWORTLICHEN STELLE).“
  • bei transparenter Übermittlung (Verarbeitung durch Werbetreibenden)

    Formulierungsvorschlag:
    „Wenn Sie künftig unsere interessanten Informationen und Angebote nicht mehr erhalten möchten, können Sie bei uns der Verwendung Ihrer Daten für Werbezwecke widersprechen. Teilen Sie uns dies bitte möglichst schriftlich unter Beifügung des Werbemittels mit Ihrer     Adresse  mit. Ihre hier verwendete Adresse wurde von (NAME UND ORT DER VERANTWORTLICHEN STELLE) erhoben.“

Wenn Sie einen von obigen Formulierungen abweichenden Text wünschen, stimmen wir diesen gerne mit Ihnen ab.

Beachtung des Widerspruchsrechts

Niemandem darf Werbung gegen seinen Willen gesendet werden. In jedem Werbeschreiben ist deshalb auch die beworbene Person auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.

Wenn der Nutzung der Daten für Werbezwecke widersprochen wird bedeutet dies für den

  • Werbungtreibenden
    Er muss die Adressdaten der beworbenen Person in eine interne Sperrliste aufnehmen. Diese Sperrliste ist vor einer Werbeaussendung abzugleichen.
    Ebenso sollte der Einsatz der DDV-Robinsonliste bei jeder Werbeaktion obligatorisch sein.
  • Adresseigentümer
    Wird der Adresseneigentümer über den Werbewiderspruch informiert hat er die betreffende Adresse für künftige Werbeaktionen zu sperren. Damit wird sichergestellt, dass die Adressdaten nicht mehr für Werbung Dritter genutzt werden.

 

DDV – Robinsonliste

alle Unternehmen, die eine Verpflichtungserklärung “Auftragsdatenverarbeitung und Datenumgang” beim DDV hinterlegt haben, verpflichten sich beim Einsatz von Fremddaten die aktuelle DDV-Robinsonliste einzusetzen.

Vor dem Hintergrund des Werbewiderspruchsrechts ist es für Werbungtreibende ebenso wie für Adresseigentümer wichtig den sicheren zertifizierten Verarbeiter auszuwählen.

Zudem verhindert der Abgleich gegen die  DDV-Robinsonliste zusätzliche zeit- und damit kostenintensive Antwortschreiben an Betroffene sowie unnötige Werbeausgaben für Personen, die keine Werbung wünschen.

wir bieten unseren Kunden

  • Geprüfte Qualität und Datensicherheit (QuLS)
  • Service –Übersicht

    • Auskunftsverlangen
      Nach Quellenrecherchen erstellen und versenden wir für Sie die Auskunftsschreiben an die jeweilig Betroffenen. Anschließend informieren wir die betreffenden Adresseigentümer und veranlassen die Adressänderungen bzw. die –sperrung.
    • Widerspruch- und Transparenzpflicht
      wir helfen Ihnen bei der Formulierung des Widerspruchsrechts und der Transparenzhinweisen bei der Nutzung oder Übermittlung von Daten.
    • Verpflichtungserklärungen
      wir prüfen auftragsbezogen das Vorliegen gültiger Verpflichtungserklärungen für alle Verarbeiter bzw. beschaffen gegebenenfalls die entsprechenden Unterlagen oder Informationen.
    • Individualvereinbarungen Auftragsdatenverarbeitung und Datenumgang
      nach der Novellierung des BDSG gibt es ergänzende Anforderungen zur Auftragsdatenverarbeitung. Wir helfen Ihnen bei der Ausarbeitung dieser Vereinbarung, damit Sie stets auf der rechtssicheren Seite sind.
    • Aktualität
      über alle wichtigen  und die adressierte Werbung betreffenden Änderungen der BDSG-Gesetzeslage werden Sie zeitnah informiert.

Für vorbildliche Qualität und Leistung; Daten- und Verbraucherschutz

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